Elektronische Rechnungsstellung
Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung an Zweckverband Wismar –
Ab dem 01.04.2023 nur noch Annahme von XRechnungen
Sehr geehrte Auftragnehmer,
der Zweckverband Wismar ist als öffentlicher Auftraggeber seit dem 21.06.2021 gemäß § 3 Abs. 3 E-Rechnungsverordnung M-V dazu verpflichtet, Rechnungen elektronisch auszustellen, empfangen und verarbeiten zu können (XRechnung).
Ab 01.04.2023 besteht gemäß der E-RechVO M-V für alle Auftragnehmer der öffentlichen Hand die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungserteilung.
Nur die elektronische Rechnung ist noch zulässig und kann durch den Zweckverband angenommen werden. Dies gilt für alle Rechnungen von Lieferungen und Leistungen, unabhängig von der Höhe des Auftragswertes.
Dabei erfolgt die Adressierung der XRechnung an den jeweiligen Empfänger (ZvWis) über eine sogenannte Leitweg-Identifikationsnummer (kurz: Leitweg-ID), welche eindeutig einem Rechnungsempfänger zugeordnet ist und bei der Bundesdruckerei beantragt werden muss.
Unsere Leitweg-ID lautet: 13-S000ZVWIS000-22
Ihre Rechnung muss die Leitweg-ID des Zweckverbandes Wismar enthalten und dem Datenaustauschstandard X-Rechnung gemäß § 4 Abs. 1 der E-Rechnungsverordnung des Bundes entsprechen. Die Rechnungen werden von der OZG-RE automatisiert auf formelle Richtigkeit geprüft.
Daher muss auch jeder Rechnungssteller, der seine Rechnungen im XFormat erzeugen und an öffentliche Auftraggeber zu versenden hat, sich zuvor kostenlos bei der Bundesdruckerei angemeldet haben.
Link für die kostenlose Registrierung: https://xrechnung-bdr.de
Wir bitten Sie, Ihre Rechnungen zukünftig über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei einzureichen. Bitte fügen Sie der elektronischen Rechnung zusätzlich die Rechnung in Form einer PDF-Datei bei.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
- OZG-RE Rechnungseingangsplattform zum Einreichen digitaler Rechnungen gemäß X-Standard
- Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes M-V (E-Rechnungsverordnung M-V)
- Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
- § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung gemäß E-RechV des Bundes
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Zweckverband Wismar
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